Im Jahre 2005 forderte die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege Röntgenbilder bei zwei behandelnden Orthopäden an.
Dass diese Unterlagen tatsächlich vorlagen, lässt sich eindeutig belegen. In meiner Akte befinden sich sowohl die schriftlichen Anforderungsdokumente der BG als auch die dazugehörigen Abrechnungen der Ärzte.
Bei der letzten medizinischen Begutachtung waren diese Röntgenbilder nicht in der Akte vorhanden. Der Gutachter konnte daher keine fundierte Bewertung des Krankheitsverlaufes vornehmen, was die Aussagekraft des gesamten Gutachtens erheblich einschränkt.
Die BG hat keine Röntgenbilder mehr vorliegen. Aber die BG hat eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Warum wurde sich daran nicht gehalten. Laut §84 SGB X ist die BG verpflichtet, die Unterlagen ordnungsgemäß aufzuheben.
Dieses wurde der BG jetzt schriftlich mittgeteilt. Ich bin gespannt, wie über den Widerspruch entschieden wird.
Muss ich wieder beim Sozialgericht klagen oder auch wieder bis zum Landessozialgericht um Recht zu bekommen? Oder nicht?
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